Kein Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz bei Fehlen der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2013 – 13 A 2914/12

Kein Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz bei Fehlen der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit (Rn.3).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96.
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Dies ist nicht der Fall.
3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht zu, weil es an der nach Art. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehle. Der Kläger habe ausweislich seines – wenn auch inzwischen zurückgenommenen Prozesskostenhilfeantrags trotz Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Vermietung weder Barvermögen noch Kontoguthaben, weshalb er nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen in der in § 3 GBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 konkretisierten Höhe nachzukommen.
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Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Beklagte habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht in Abrede gestellt, lässt sich hieraus für die vom Kläger nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit nichts herleiten. Dies gilt umso mehr, als für die Beklagte kein Anlass zu einer Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand, da sie bereits die Zuverlässigkeit des Klägers verneint hatte.
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Mit der im Zulassungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters vom 8. Januar 2013 hat der Kläger seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Danach wird dem Kläger zwar bescheinigt, gegenüber dem Steuerberater plausibel gemacht zu haben, über unbelastetes Privatvermögen in Form von Grundstücken in Höhe eines Verkehrswerts von 385.000,00 Euro zu verfügen. Die Erklärung steht aber hinsichtlich des angegebenen Verkehrswerts des Grundstücksvermögens und der hierauf beruhenden Belastungen im eklatanten Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers im Prozesskostenhilfeantrag vom 12. November 2012. Die Erklärung ist deshalb als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ungeeignet.
6

Abgesehen davon rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme, der Kläger sei zuverlässig im Sinne des Art. 3 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1071/2009. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung zwar offen gelassen und hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger dürfte unzuverlässig im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 I. V. m. Anhang IV Nr. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009 und § 2 Abs. 2 GBZugV sein, weil er einen gemeinschaftsrechtlich schwersten Verstoß in Form der Beförderung von Waren durch (s)ein Unternehmen, das (am 7. Juni 2011) nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz gewesen sei, begangen habe, für den er i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GBZugV mit einem unanfechtbar gewordenem Bußgeldbescheid in Höhe von 2.000 Euro belegt worden sei. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die Verurteilung sei objektiv fehlerhaft, weil er für den Vorfall am 7. Juni 2011 – ebenso wie für einen weiteren Vorfall am 15. Juni 2011 – nicht verantwortlich gewesen sei, da er weder Eigentümer der Fahrzeuge noch Geschäftsführer der die Fahrzeuge betreibenden U. U1. V. gewesen sei, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen bietet keine hinreichenden Gründe für die Annahme, nicht der Kläger, sondern die U. U1. V. habe den Güterkraftverkehr betrieben, ohne im Besitz der nach § 3 GüKG erforderlichen Erlaubnis zu sein. Gegen die Behauptung des Klägers spricht bereits, dass er bereits Ende 2010 ein neues Gewerbe angemeldet hatte, der am 7. Juni 2011 kontrollierte Fahrer im Besitz einer Kopie der dem Kläger erteilten, nicht mehr gültigen Gemeinschaftslizenz D/1371 war, bereits zuvor ein Fahrer anlässlich einer Kontrolle am 11. April 2011 erklärt hatte, die Kopie einer Lizenz (hierbei handelt es sich ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge um die Gemeinschaftslizenz D/1371) von seinem Chef, dem Kläger, erhalten zu haben, weiter der LKW L. -E…. (noch) auf den Kläger zugelassen war und der Kläger den gegen ihn gerichteten Bußgeldbescheid vom 26. Juni 2012 hat bestandskräftig werden lassen. Ob die Annahme eines schwersten Verstoßes im Sinne der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nr. 5 des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 die Beförderung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr voraussetzt (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GüKG), kann dahinstehen. Das Verhalten des Klägers, der nach Abmeldung seines Gewerbes zum 31. Dezember 2009 die weitere Verwendung von Kopien der (ungültigen) Gemeinschaftlizenz zu verantworten hat und offensichtlich bewusst duldete, begründet zumindest einen schweren Verstoß im Sinne der § 3 Abs. 1, 6 GüKG, § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) GBZugV. Einer solchen Annahme steht Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009 nicht entgegen, da Unterabsatz 2 nur Mindestvoraussetzungen regelt und damit für weitergehende – nationalrechtlich – zu bestimmende Zuverlässigkeitsanforderungen Raum lässt.
7

Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, als Minus zur beantragten Gemeinschaftslizenz für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz als Verkehrsleiter zu prüfen, da der im Verwaltungsverfahren am 14. Januar 2011 gestellte Antrag auf die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz als Güterkraftverkehrsunternehmer (Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92) gerichtet war und für das Verwaltungsgericht mangels abweichender Erklärungen des Klägers im Klageverfahren kein Anlass für eine hiervon abweichende Auslegung des Klagebegehrens bestand.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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